Bauverantwortlicher

Bauverantwortlicher

Bei der Verwirklichung kleingärtnerischen Handelns spielt die Einhaltung der Bestimmungen zum Laubenbau und zur Errichtung baulicher Anlagen in den Kleingärten gemäß § 3 Abs.2 BKleinG eine bedeutsame Rolle.

  • Beratung des Vorstandes und der Mitglieder zu Baufragen, insbes. bezüglich zulässiger und nicht zulässiger baulicher Anlagen, – Registrierung und Bearbeitung eingehender Bauanträge einschl. Überprüfung auf Vollständigkeit und auf Zulässigkeit gemäß BKleinG und Kleingartenordnung
  • Empfehlung an den Vorstand, die Errichtung der baulichen Anlage zu genehmigen oder abzulehnen und erarbeiten der notwendigen Begründung
  • erarbeiten von ggf. an den Bauwilligen zu stellenden Auflagen
  • Kontrolle des Bauablaufs
  • Beweissicherung bei Verstößen gegen die Baugenehmigung, insbesondere durch Fotos, Zeugenaussagen u. a.
  • Unterstützung des Vorstandes bezüglich Einleitung rechtlicher Schritte bei Verstößen gegen die Bauordnung bzw. der Bestimmungen von BKleinG und Kleingartenordnung, die die Errichtung baulicher Anlagen betreffen
  • Abnahme der Baulichen Anlagen nach Fertigstellung
  • Führen der Bauunterlagen des Vereins, insbesondere über die Lauben und Laubenbestandteile, die gemäß § 20a BKleinG Bestandsschutz besitzen
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