Bauverantwortlicher
Bei der Verwirklichung kleingärtnerischen Handelns spielt die Einhaltung der Bestimmungen zum Laubenbau und zur Errichtung baulicher Anlagen in den Kleingärten gemäß § 3 Abs.2 BKleinG eine bedeutsame Rolle.
- Beratung des Vorstandes und der Mitglieder zu Baufragen, insbes. bezüglich zulässiger und nicht zulässiger baulicher Anlagen, – Registrierung und Bearbeitung eingehender Bauanträge einschl. Überprüfung auf Vollständigkeit und auf Zulässigkeit gemäß BKleinG und Kleingartenordnung
- Empfehlung an den Vorstand, die Errichtung der baulichen Anlage zu genehmigen oder abzulehnen und erarbeiten der notwendigen Begründung
- erarbeiten von ggf. an den Bauwilligen zu stellenden Auflagen
- Kontrolle des Bauablaufs
- Beweissicherung bei Verstößen gegen die Baugenehmigung, insbesondere durch Fotos, Zeugenaussagen u. a.
- Unterstützung des Vorstandes bezüglich Einleitung rechtlicher Schritte bei Verstößen gegen die Bauordnung bzw. der Bestimmungen von BKleinG und Kleingartenordnung, die die Errichtung baulicher Anlagen betreffen
- Abnahme der Baulichen Anlagen nach Fertigstellung
- Führen der Bauunterlagen des Vereins, insbesondere über die Lauben und Laubenbestandteile, die gemäß § 20a BKleinG Bestandsschutz besitzen