Satzung

Satzung

Des Kleingartenvereins „Glück Auf“ e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Glück Auf“ e.V. und hat seinen Sitz in Raschau – Markersbach.

Er ist Mitglied im Verband der Kleingärtner e.V. Schwarzenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. VR 150 38 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziel

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingarten-ordnung des LSK an.

§ 4
Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

Jedes Mitglied ist berechtigt:

sich am Vereinsleben zu beteiligen,

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,

d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitglieder- Versammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die
Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten

und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu
betätigen,

b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,
Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem
Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der
festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des
nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich
der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,

d) Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitglieder-
Versammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

e) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu
erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene
Ersatzbetrag zu entrichten,

f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer
zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes
erfordert,

g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen
Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes
schriftlich vorliegt,

h) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen
Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,

i) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner
Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,

j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins
  • Streichung von der Mitgliederliste

Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit
einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt

seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder

bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornehmen.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn

das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitglieder-versammlung gewählten Versammlungsleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten
Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen
zur Kenntnis zu geben.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9
Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • a) dem 1.Vorsitzenden
  • b) dem 2.Vorsitzenden
  • c) dem 3.Vorsitzenden
  • d) dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • a) dem Schriftführer
  • b) dem Fachberater
  • c) dem Baubeauftragten
  • d) dem Verantwortlichen für Vermietung
  • e) den Beisitzern

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der KGV e.V. wird durch den Vorstand im Rechtsverkehr vertreten.

Es sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt.

Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung
von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat
der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitglieder-
Versammlung zu bestellen.

(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht
ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt
haben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes
oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwands-
Entschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen
Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg
bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn zwei der Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht
alle Ämter besetzt sind.

(7) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus
seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

(8) Aufgaben des Vorstandes:

  • a) laufende Geschäftsführung des Vereins
  • b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und
    Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  • c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
  • (9) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen
    berufen werden.

§ 10
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und
Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern
beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen,
individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene
Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und
werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer
Höhe maximal die Höhe des 5fachen Vereinsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.

(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen
Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666
BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(5) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das
Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind
nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach
kaufmännischen Grundsätzen.

§ 11
Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand drei Kassenprüfer.

Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§ 12
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Verband der Kleingärtner e.V. Schwarzenberg zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 14
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.

§ 15
Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

§ 16

Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes und notwendigem Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des Mitgliedes auf. Diese werden im Verein gespeichert.

Die überlassenen persönlichen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weiteren Vereins- bzw. Verbandsveranstaltungen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Namen und Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

Raschau- Markersbach, den 27.06.2015

1.Vorsitzender 2.Vorsitzender

3.Vorsitzender 4.Schatzmeister

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