Nutzung des Kleingartens

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Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal 2,50m zulässig. Für das Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern gibt es verbindliche Grenzabstände.

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